Infektionsschutz umsetzen und richtig dokumentieren
Liebes Repanet Mitglied,
im August hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel in Kraft gesetzt. Sie konkretisiert die Anforderungen nach dem Arbeitsschutzgesetz für den gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz festgestellten Zeitraum im Hinblick auf SARS-CoV-2.
Dies bedeutet in der Praxis: Jeder Betrieb muss die vorgeschriebenen Maßnahmen nicht nur umsetzen, sondern auch seine Gefährdungsbeurteilung entsprechend anpassen bzw. erweitern. Dies betrifft unter anderem die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und Arbeitszeit, die bereitgestellte Schutzausrüstung und die Desinfektionsmittel, aber ebenso die aufgrund der derzeitigen Lage zusätzlich auftretenden psychischen Belastungsfaktoren. Darüber hinaus sind weitere Maßnahmen für besonders schutzbedürftige Personengruppen zu dokumentieren, etwa die Gefährdungsbeurteilung zum Mutterschutz (Initial-Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz), die unabhängig von einem konkreten Fall im Betrieb vorhanden sein muss. Diese Anpassungen sollen laut der Arbeitsschutzregel unter Einbeziehung der jeweiligen Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin geschehen.
Wenn Sie diese Konkretisierungen einhalten, können Sie als Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind und auch den Kriterien der Aufsichtsbehörden (BG, Gesundheitsämter) gerecht werden. Oft können Nachfragen der Behörden schon durch die Übermittlung der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung „Schutz vor Infektionserkrankungen/SARS-CoV-2“ zufriedenstellend beantwortet werden.
Am effektivsten ist es, die Gefährdungsbeurteilung „Corona/SARS-CoV-2“ in Form einer Checkliste zu gestalten, die die Umsetzung der besonderen Maßnahmen zu „Corona“ im Betrieb mit Fotos dokumentiert. Hier können Sie ein Muster dazu herunterladen. Die angekreuzten Kästchen in Spalte 2 bedeuten, dass die Maßnahmen angemessen sind, die grüne Ampel in der letzten Spalte, dass sie bereits umgesetzt und wirksam sind.
Wichtiger Hinweis: Diese Muster-Gefährdungsbeurteilung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine betriebsindividuelle Gefährdungsbeurteilung kann zusätzliche oder Maßnahmen in anderer Form enthalten.
Darüber hinaus bietet die Website der Berufsgenossenschaft Holz und Metall zusätzliche Informationen und Praxishinweise.
Viele Grüße von Ihrem Repanet Vorstand – und bleiben Sie gesund
M. Debos A. Keller