Hinweise zu Abmahnungen wegen der Verwendung von „Google Fonts“ auf der Webseite

Liebes Repanet Mitglied,

mit Verweis auf vermeintliche DSGVO-Verstöße werden momentan tausende Webseitenbetreiber abgemahnt. Angesichts dieser Abmahnwelle möchten wir Sie über den Hintergrund aufklären und Ihnen anhand des anliegenden Musterantwortschreibens den Umgang mit etwaigen Abmahnungen erleichtern.

Zum Hintergrund:
Bei „Google Fonts“ handelt es sich um Schriftarten, die der US-amerikanische Konzern Google Webseitenbetreibern kostenlos zur freien Verfügung stellt. Sind die „Google Fonts“ online eingebunden (sogenannte dynamische Einbindung), lädt der Browser der Webseitenbesucher beim Aufsuchen der Webseite diese Schriftarten und übermittelt hierbei personenbezogene Daten (wie z.B. die IP-Adresse) an Server in die USA. Bei einer solchen Datenübertragung in ein Drittland (= Nicht-EU-Mitgliedsstaat) sind aufgrund des niedrigeren Schutzniveaus in diesem Drittland zusätzliche Anforderungen zu erfüllen (u.a. Anforderungen aus dem Schrems II-Urteil des EuGH vom 16. Juli 2020). Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, ist eine Datenübermittlung nicht gestattet.

Gerichtsentscheidung des Landgerichts München I vom 20. Januar 2020: 
Mit Verweis auf diese unzulässige Datenübertragung machte ein Kläger vor dem Landgericht München I Unterlassungs-, Auskunfts- und Schmerzensgeldansprüche gegen eine Webseitenbetreiberin geltend. Das Landgericht München I (Urteil vom 20. Januar 2022 – 3 O 17493/20) sah in der Datenübermittlung eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und verurteilte die Webseitenbetreiberin zu Unterlassung, Auskunft sowie Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes in Höhe von EUR 100,00.
Die Entscheidung des Landgerichts München I entfaltet keine Bindungswirkung für andere Gerichte, da es sich zum einen nicht um eine höchstgerichtliche Entscheidung handelt und zum anderen der konkrete Lebenssachverhalt nicht einfach auf andere Konstellationen übertragbar ist. Dennoch löste diese Entscheidung wie zu erwarten eine Abmahnwelle aus, bei der „Trittbrettfahrer“ mit Verweis auf das besagte Urteil Webseitenbetreiber zur Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz auffordern.

Unsere Handlungsempfehlung: 
1. Überprüfen Sie, ob Sie auf Ihrer Webseite „Google Fonts“ verwenden, unter anderem sind diese auch bei Google Maps und YouTube Videos hinterlegt, und ob diese dynamisch eingebunden sind! Auch sollten Sie prüfen, ob über Drittanbieter weitere dynamische Inhalte (CDN - Content Delivery Network) eingebunden sind.
2. Wenn Sie weiterhin Google Fonts nutzen wollen, binden Sie „Google Fonts“ ausschließlich lokal (auf dem eigenen Webserver) ein! Auch alle andere Skripte (CDNs) sollten Sie lokal speichern.
3. Wenn Sie abgemahnt werden, verwenden Sie das von uns bereitgestellte Musterantwortschreiben (angepasst auf den konkreten Sachverhalt)! Es gibt eine Version für Sie und einmal, sollten Sie bereits einen Anwalt eingeschaltet haben.
4. Sollten Sie dennoch Fragen haben oder sich einer erneuten Abmahnung ausgesetzt sehen, kontaktieren Sie uns und wir vermitteln Sie an unsere Anwaltshotline!