3G am Arbeitsplatz: Was ist neu

Liebes Repanet Mitglied,

wie Sie bestimmt bereits mitbekommen haben, gilt seit gestern bundesweit die 3G-Regelung am Arbeitsplatz. Diese wird angewendet, wenn in Arbeitsstätten der physische Kontakt von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden kann. Sie als Unternehmer*in haben nun das Recht bei Ihren Mitarbeitern*innen einzeln den Impfstatus nachzufragen.  

Was bleibt bestehen?
Weiterhin gilt, dass der Arbeitgeber zwei Tests pro Woche zur Verfügung stellen muss. Angebotene Selbsttests, die nicht unter Aufsicht durchgeführt werden, gelten nicht als zertifizierter Nachweis. Grundsätzlich gilt, dass Antigen-Schnelltests und Selbsttests höchstens 24 Stunden alt sein dürfen, PCR-Tests höchstens 48 Stunden.

Was ist neu?
Sie als Arbeitgeber müssen nun täglich die Einhaltung der Regelung durch Nachweiskontrollen überwachen und dokumentieren. Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) sagt dazu: "Es ist eine effiziente betriebliche Zutrittskontrolle erforderlich, die eine lückenlose Umsetzung der Nachweispflicht sicherstellt."
Die Angestellten sind nun verpflichtet auf Nachfrage einen Nachweis über die Testung vorzulegen.
Zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts dürfen die Daten auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung gemäß §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes verwendet werden, soweit dies erforderlich ist.

Was ist bei der Dokumentation zu beachten?
Am jeweiligen Kontrolltag reicht es aus, den Vor- und Zunamen der Beschäftigten auf einer Liste "abzuhaken", wenn der jeweilige Nachweis durch den Beschäftigten erbracht worden ist. Einmalig muss bei geimpften und genesenen Personen das Vorhandensein eines gültigen Nachweises dokumentiert werden. Das Enddatum des Genesenen-Status muss ebenfalls in der Liste erfasst werden. Die Daten sind spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung zu löschen.
Eine Excelliste als Vorlage können Sie im Service-Center anfragen.

Bußgelder
Bei Nichteinhaltung der Nachweis- und Kontrollpflicht in Bezug auf 3G-Nachweise können Bußgelder bis zu 25.000 € verhängt werden.

Mitarbeiter legen keinen 3G-Nachweis vor
Sollte auf Nachfrage kein 3G-Nachweis seitens des Angestellten vorgelegt werden, sodass deshalb nicht die Arbeitsleistung erbracht wird, dürfte in der Regel auch kein Vergütungsanspruch zustehen.
Sollten Sie dazu weitere Rückfragen haben, steht Ihnen die kostenlose Anwaltshotline gerne zur Verfügung. Melden Sie sich dafür im Service-Center und Ihre Anfrage wird entsprechend weitergeleitet.

Alle Informationen finden Sie auch hier: Deutsche Handwerks Zeitung.

Viele Grüße
Ihr Repanet Vorstand